Clubsatzung

Junggesellenclub von 1923 e.V.  Reinerbeck

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 11. 01.1997.

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.01.2018.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover

unter der Registriernummer VR 100087 am 13.04.1948.

 

§ 1    Name und Aufgabe des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Junggesellenclub von 1923 e.V. Reinerbeck“ und hat seinen Sitz im Dorfgemeinschaftsraum Reinerbeck, Alverdisser Straße 24, 31855 Aerzen.

Ziel des Vereins ist es, die Pflege der Dorfgemeinschaft.

Zur Erreichung dieses Zieles sollen neben den monatlichen Versammlungen der Aktiven unter anderen Wanderungen, festliche Tanzveranstaltungen sowie das traditionelle Erntefest durchgeführt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Mitglieder

Den Junggesellenclub Reinerbeck bilden aktive, passive und fördernde Mitglieder.

Aktive Mitglieder sind ledige Männer mit vollendetem sechzehntem Lebensjahr.

Passive Mitglieder sind verheiratete Männer mit vollendetem 16. Lebensjahr, die als aktive Mitglieder dem JGC beigetreten sind.

Geschiedene oder verwitwete Mitglieder können auf eigen Wunsch zurück in den Aktiven Bereich kehren.

Fördernde Mitglieder können ledige und verheiratete Männer sein, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Diese Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die passiven Mitglieder.

 

§ 3    Aufnahme eines Mitgliedes

Bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt eine Abstimmung der aktiven Junggesellen, die in Abwesenheit des Neuaufzunehmenden öffentlich geschieht. Wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme stimmen, gilt der Eintritt als rechtmäßig vollzogen.

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann an den jeweiligen Monatsversammlungen sowie an der Generalversammlung erfolgen.

Bei Eintritt in den JGC verpflichtet sich das Neumitglied, dass es alle Paragraphen, die diese Satzung beinhaltet, exakt befolgt.

 

§ 4    Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Jahresende erfolgen. Die Abmeldung ist in jedem Fall schriftlich abzugeben.

Dem Ausgetretenen geht jeder Anspruch auf etwaiges Vermögen des Clubs verloren – wohl aber ist er verpflichtet, wenn zur Zeit seines Austrittes ein Defizit in der Clubkasse vorhanden ist, dieses anteilmäßig zu decken.

Ein Clubmitglied scheidet automatisch aus, wenn es dreimal nacheinander unentschuldigt an den anberaumten Clubabenden fehlt und einer schriftlichen Aufforderung zur nächsten Versammlung ohne begründete Entschuldigung nicht nachkommt.

Ferner endet die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und auf eine schriftliche Mahnung hin den Betrag bis zur nächsten Versammlung nicht errichtet.

Außerdem kann eine Mitgliedschaft auf einen Antrag hin enden, falls 2/3 der anwesenden Mitglieder während einer beschlussfähigen Versammlung für den Ausschluss des Mitgliedes stimmen.

 

§ 5    Aufnahmegebühren und Beiträge

Die Aufnahmegebühren und Beiträge werden auf einer Beschlussfähigen Versammlung festgelegt.

 

§ 6    Vorstand und dessen Funktion

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten  (1. Vorsitzender)
  • dem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer
  • dem Vergnügungsrat
  • sowie deren Stellvertretern

 

 § 7   Funktionen

Der Präsident vertritt den Club in allen Angelegenheiten. Im obliegt die Handhabung der Ordnung im Club, sowie die Aufsicht über die genaue Befolgung der Satzung. Er ist für alle inneren und äußeren Angelegenheiten des Clubs ausschlaggebend.

Der Stellvertreter (2. Vorsitzender) übernimmt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden den Vorsitz und vertritt ihn in allen Sachen.

Der Schriftführer ist der Protokollführer an allen Versammlungen. Der gesamte Schriftverkehr liegt in seiner Hand. Er ist ferner für die geordnete Ablage verantwortlich.

Der Kassierer verwaltet die Kasse. Er führt das Kassenbuch und ist für alle Geldangelegenheiten des Clubs verantwortlich.

Der Kassierer hat jedes Jahr an der Generalversammlung über die Verwaltung und den Kassenstand Rechenschaft abzulegen.

Die Clubkasse wird am Jahresende von einem aktiven und passiven/fördernd Mitglied geprüft.

Dem Vergnügungsrat obliegt die Durchführung der beschlossenen Veranstaltung. Er ist für die Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Clubmitgliedern verantwortlich

 

§ 8    Beschlussfassung

Beschlussfassungen können an Clubversammlungen erfolgen, an denen mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Sind weniger als 5 Mitglieder anwesend, so kann keine Beschlussfassung erfolgen. In diesem Fall kann eine „Runde Bier“ aus der Clubkasse gezahlt werden.

 

§ 9    Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes geschieht alljährlich am 2. Samstag im neuen Jahr während der Generalversammlung. Es wird offen abgestimmt, auf Antrag wird geheim abgestimmt. Der Vorstand wird jedes Jahr neu gewählt.

Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss, dem 1 aktiven und 1 passiven/fördernden Mitglied angehört, geführt.

Zur Wahl reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Es müssen mindestens 5 aktive Mitglieder anwesend sein.

 

§ 10  Vermögen

Das Clubvermögen ist Eigentum sämtlicher Mitglieder und gelangt nur bei einer etwaigen Auflösung des Clubs zur gleichmäßigen Verteilung.

Ist ein Defizit vorhanden, so muss dieses ebenfalls zu gleichen Teilen gedeckt werden.

Das Vermögen darf nur für Clubzwecke verwendet werden.

 

§ 11  Clubversammlungen

Generalversammlung (oder Jahreshauptversammlung):

jeden 2. Samstag im neuen Jahr

Monatsversammlung :            jeden 2. Freitag im Monat

 

Die Versammlungen werden auf 20.00 Uhr festgelegt.

 

§ 12  Stimmrecht

Stimmrecht haben nur die aktiven Clubmitglieder. Die passiven und fördernden Clubmitglieder haben nur beratende Funktionen. Ferner nehmen sie an allen Veranstaltungen des Clubs teil.

 

§ 13  Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch 2/3 Stimmenmehrheit einer beschlussfähigen Versammlung vorgenommen werden. Hierüber ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen und dieser Satzung beizufügen.

 

§ 14  Ehrung

Beim Tode eines Clubkameraden ist diesem durch den gesamten Junggesellenclub von 1923 e.V. das Ehrengeleit zu geben.

Clubzeichen ist zu tragen. Ferner ist die Fahne mitzuführen.

 

Ehrungen finden weiterhin auf langjähriger Basis, 25 & 50 Jahre und alle weiteren 10 Jahre, statt.